Werkvertrag
§ 1
Geltungsbereich – Vertragsgegenstand
(1) Unsere AGB gelten für Erbringung von Reparaturleistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrags.
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
Angebot – Vertragsschluss – Angebotsunterlagen
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Preise – Zahlungsbedingungen
(2) Die Vergütung ist nach Beendigung aller Leistungen nach Rechnungserteilung innerhalb von 10 Tagen zu zahlen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt oder mit unserer Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind. Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Rechtsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Leistungszeit
Sind von uns Ausführungs- bzw. Fertigungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
Haftung für Mängel
(2) Das Recht auf Rücktritt steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(3) Die vorgenannten Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängel handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 6.
(4) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
Haftung für Schäden
(2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
(3) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Abnahme des Werkes.
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Verjährung eigener Ansprüche
(2) Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 8
Form von Erklärungen
§ 9
Erfüllungsort - Rechtswahl – Gerichtsstand
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.